Formales
- Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Versicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse.
- Privatversicherte mit Voll- oder Zusatzversicherung können evtl. einen Erstattungsanspruch der Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Ich empfehle das vorher eigenverantwortlich abzuklären.
- Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des Therapeuten ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.
- Mein vertraglich vereinbartes Honorar ist unmittelbar nach jeder Einzelbehandlung fällig in bar gegen Quittung, bzw. auf Wunsch gegen quittierte Rechnung
- Es gelten die Preise meiner in der Praxis ausliegenden Preisliste, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
- Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) findet keine Anwendung!
- Soziales Honorar: Klienten mit sehr geringem Einkommen (entsprechender Nachweis erforderlich) biete ich auf Nachfrage ein vergünstigtes Honorar an.
- Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie dürfen weder Medikamente verordnen noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behandlung eine ärztliche Therapie nicht vollständig ersetzen kann. Sofern ärztlicher Rat erforderlich ist, wird der Therapeut dies der Patientin / dem Patienten unverzüglich mitteilen.
- Psychotherapie lt. HeilprG ersetzt keine körperliche Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt. Bei diesbezüglichen Beschwerden ist die Patientin / der Patient aufgefordert, sich in die Behandlung eines Arztes zu begeben.
Vorteile als Selbstzahler
- Kurze Wartezeiten und schnelle Terminvergabe
- Es bestehen keine Abrechnungsverträge mit Krankenkassen. Sie erhalten den Vorteil echter Therapie- / Behandlungsfreiheit.
- Aufgrund der gesetzlichen Schweigepflicht gelangen keine Informationen an Dritte, z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungen oder Berufsgenossenschaften.
- Es bestehen keine Einschränkungen durch einen Leistungskatalog oder andere Vorgaben der Krankenkassen. Dabei können außer den wissenschaftlich anerkannten auch solche psychotherapeutischen Verfahren Anwendung finden, die den Regeln der Alternativmedizin folgen.
- Gegebenenfalls können die Behandlungskosten steuerlich abgesetzt werden. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt oder Fachanwälten für Steuerrecht.